Zum sofortigen Tätigkeitbeginn ist es wichtig, dass die Voprratsgesellschaft eine Erlaubnis nach §1 AÜG zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt
Zum sofortigen Tätigkeitbeginn ist es wichtig, dass die Voprratsgesellschaft eine Erlaubnis nach §1 AÜG zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt