der Betrieb einer GmbH zur Arbeitnehmerüberlassung sowie Personalvermittlung ist Erlaubnis-pflichtig und erfordert die AÜG-Erlaubnis nach § 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung vom 07.08.1972.
Kurzum es ist eine Erlaubnis erforderlich. Sie benötigen kurzfristig eine AÜG-Erlaubnis ? Sie möchten Ihre geschäftlichen Tätigkeiten sofort entfalten und den langen Weg zur Erteilung einer AÜ-Erlaubnis nicht selbst gehen? Genau deshalb haben wir bereits vorgegründete Gesellschaften im Handelsregister eingetragen. Natürlich mit bereits erteilter Erlaubnis
Grundsätzlich wird die Erlaubnis personenbezogen erteilt, aber die Erteilung erfolgt für den Rechtsträger. Also die vorgegründete Gesellschaft. Vergleichen Sie das Angebot auf unserer weiteren Homepage zu dem Thema
AÜG-Erlaubnis : Vorratsgesellschaft als Rechtsträger
Hier tritt die Vorratsgesellschaft in Erscheinung: Konkret können Sie sich zwischen entweder einer Vorrats-GmbH oder einer Vorrats UG mit bereits erteilter Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung entscheiden. Beim Erwerb des Geschäftsanteils der Vorratsgesellschaft bleibt die Anü-Erlaubnis dem Unternehmen zu 100 % rechtlich erhalten! Der Geschäftsanteil wird an Sie verkauft und der bisherige Geschäftsführer tritt zurück. Die Satzung wird geändert. Und der neue Geschäftsführer bestellt. Da in diesem Zusammenhang der Rechtsträger bestehen bleibt, verbleibt die von Ihnen erworbene Vorratsgesellschaft nach wie vor im Besitz der AÜG-Erlaubnis. Der neue Geschäftsführer muss nur im Sinne des Gesetzes zur Arbeitnehmerüberlassung AÜG zuverlässig sein. Sollten Sie selbst keinen Geschäftsführer haben, können wir Ihnen jemanden vermitteln.