GmbH gründen

was ist zu beachten bei einer GmbH Gründung. Rechtliche Neugründung oder Vorratsgesellschaft kaufen ? Kostenfaktor gegenüber Zeitersparnis ? Wenn Sie beabsichtigen, Geschäfte durch eine GmbH zu betreiben, bieten sich mehrere Wege zum Erwerb oder Errichtung einer solchen Kapitalgesellschaft an. Die GmbH kann durch Bar- und/oder Sachgründung ins Leben gerufen werden. Neben dieser „rechtlichen Neugründung“ (GmbH gründen) kann der oder die Gründer (Gesellschafter) auch den Weg der „wirtschaftlichen Neugründung“ wählen, wobei zwei Versionen in Betracht kommen: Die zukünftigen Gesellschafter erwerben eine extra zu diesem Zweck gegründete Vorrats-GmbH (GmbH kaufen) oder sie reaktivieren einen inaktiv gewordenen „alten“ GmbH-Mantel (Mantel-Kauf).

Die GmbH

Bevor man diese Möglichkeiten näher prüft, sollte man sich zunächst mit der GmbH als solcher befassen. (vergl. GmbH wiki ) Die GmbH ist zu jedem gesetzlich zulässigen, insbesondere auch nicht wirtschaftlich gemeinnützigen Zweck möglich. Auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt, ist sie gem. § 6 Abs. 2 HGB (Form-) Kaufmann. Seit 1981 lässt das Gesetz die Gründung von Ein-Person-Gesellschaften zu, wobei der Gesellschafter häufig auch Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsführer) ist, es kann aber auch ein Dritter Geschäftsführer sein. Zu jedem beliebigen Zweck kann man eine GmbH gründen, wobei erwerbswirtschaftliche, sonstige wirtschaftliche, freiberufliche oder ideelle Zwecke möglich sind. Auch die Ausübung eines freien Berufs (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten) kann wirtschaftlicher Zweck sein. Selbst gemeinnützige Zwecke sind zulässig, d. h. dass die GmbH nicht unbedingt wirtschaftliche Zwecke, sondern ideelle Zwecke verfolgen kann. Die GmbH kann auch Tätigkeiten umfassen, die öffentlich-rechtlicher Genehmigungen bedürfen, so z. B. Genehmigungen nach §§ 30 ff. Gewerbeordnung (Bewachungs-, Versteigerungsunternehmen, gewerbliche Grundstücksmakler, Bauträger, Baubetreuer), nach § 32 Kreditwesengesetz (Bankgeschäfte), nach § 7 Investitionsgesetz (Kapitalanlagegesellschaften) etc. Natürlich gibt es auch unzulässige Zwecke, nämlich diejenigen, die sich aus der  Unwirksamkeit der vertraglichen Zweckbestimmung nach §§ 134, 138 BGB ergeben. Gedacht werden kann hier an die Bildung eines verbotenen Kartells, Glücksspiel, Hehlerei oder Schmuggel. Hinsichtlich der rechtlichen Ausgangssituation ist darauf hinzuweisen, dass Gründungsdokumente erforderlich sind. Das sind

  • Gründungsurkunde
  • Gesellschaftsvertrag
  • Gesellschafterliste
  • Handelsregister-Anmeldung.

Hierzu ist zwingend die Beauftragung eines Notars erforderlich. Die Gesellschafter können eine oder mehrere natürliche juristische Personen sein, aber auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Grundsätzlich können Sie sich vertreten lassen, wenn Sie eine GmbH gründen möchten. Zwingend dabei ist aber nach § 2 GmbHG eine notariell errichtete oder beglaubigte Vollmacht. Der Gesellschaftsvertrag ist das grundlegende Statut der GmbH und regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Organisation der GmbH sowie die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und den Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag ist mit der Gründungsurkunde zum Handelsregister einzureichen. Zwingende Bestandteile sind

  • Firma
  • Sitz
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals
  • Zahl- und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die die Gesellschafter gegen Einlage (Bar- oder Sacheinlage) auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernehmen
  • zeitliche Beschränkung der Gesellschaft
  • besondere Verpflichtungen der Gesellschaft neben der Pflicht zur Leistung der Einlage

Die Firma muss mit firmenrechtlichen Vorschriften gem. §§ 17 ff. HGB in Übereinstimmung stehen, d. h. dass die neue GmbH allgemeine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und sich von Firmen am selben Ort und derselben Gemeinde unterscheiden muss. Darüber hinaus ist der Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ erforderlich. In der Regel fordert das Registergericht eine Bestätigung (firmenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) der örtlichen Industrie- und Handelskammer an. Der Sitz der Gesellschaft muss im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein. Nach jetziger Rechtslage können der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Sitz und die Standorte von Betrieb bzw. Verwaltung voneinander abweichen. Betrieb und Verwaltung einer GmbH können auch im Ausland gelegen sein, sofern das ausländische Recht dem nicht widerspricht. Der Unternehmensgegenstand muss dem konkreten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft möglichst genau entsprechen, wobei man sich vor unbestimmten Beschreibungen hüten sollte (z. B. Handel mit Waren aller Art). Das Stammkapital und die Einlagen müssen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Bei der GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000,00 Euro betragen, die Geschäftsanteile eines Gesellschafters müssen jeweils auf volle Euro lauten. Der Mindestbetrag beträgt 1,00 Euro, wobei die Gesellschafter bei Errichtung mehrere Geschäftsanteile übernehmen können. Die Geschäftsanteile haben eine in der Gesellschafterliste anzugebende laufende Nr., so dass der Geschäftsanteil eindeutig bestimmt werden kann. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme in der Gesellschafterversammlung, wobei abweichende Bestimmungen gesellschaftsvertraglich möglich sind. Besonders zu achten ist darauf, dass die Gesellschafter auf ihren Geschäftsanteil eine Einlage leisten müssen. Insgesamt muss die Summe der Einzeleinzahlungen mindestens 12.500,00 Euro betragen. Die Anmeldung zum Handelsregister der neu errichteten GmbH muss durch alle Geschäftsführer erfolgen. Sie hat zwingend zu enthalten

  • die Anmeldung der Errichtung selbst
  • die Versicherung aller Geschäftsführer über die Einzahlung des Stammkapitals
  • die Versicherung aller Geschäftsführer, dass keine Bestellungshindernisse gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 GmbHG vorliegen und sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gem. § 53 Abs. 2 BZRG belehrt wurden
  • eine inländische Geschäftsanschrift bzw. optional die Anschrift einer empfangsberechtigten Person
  • die Angabe von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

Geschäftsaufnahme

Sehr häufig wollen die Gesellschafter nach Errichtung der GmbH bereits Geschäfte tätigen. Nimmt die (Vor-) GmbH bereits unmittelbar nach der Errichtung, aber vor Eintragung in das Handelsregister ihren Geschäftsbetrieb auf, so haften die handelnden Gesellschaftsgründer gem. § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich auf Erfüllung, allerdings zeitlich beschränkt bis zur Eintragung der Gesellschaft.

Gründungskosten

Die Gründungskosten der Bargründung einer GmbH bei einem Stammkapital von 25.000,00 EUR belaufen sich auf ca. 1.000,00 Euro (Notar- und Gerichtskosten).

Steuern

Die GmbH ist eigenes Subjekt der Körperschaftssteuer. Es ergeben sich aus der GmbH steuerliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt gem. §§ 137, 20 AO. Außerdem muss der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit angezeigt werden. Die Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter ist gesetzlich genau geregelt. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften in Deutschland unterliegen einem einheitlichen Körperschaftssteuersatz

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